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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb HILDRA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Klaus Leufen (im Folgenden kurz HILDRA GmbH) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

2. WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu.

3. DATENSCHUTZ

Persönliche Daten des Käufers werden nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Bearbeitung der Anfrage des Käufers genutzt. Eine weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung und der Marktforschung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers erfolgen.

4. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

Alle dem Besteller überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Fotos, Kalkulationen, etc. dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung erteilen. Ansonsten behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

5. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

5.1. VERTRAGSABSCHLUSS

Dem Vertragsabschluss geht eine schriftliche bzw. mündliche Angebotserstellung voraus.
Bestellungen des Kunden bei HILDRA GmbH, stellen lediglich ein Angebot an HILDRA GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch HILDRA GmbH. Die Annahme des Auftrages erfolgt durch HILDRA GmbH mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.

5.2. LIEFERZEIT

Unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ausgeschlossen hiervon sind ausdrücklich vereinbarte Liefertermine.
Bestätigte Liefertermine durch HILDRA GmbH können nur eingehalten werden, wenn alle erforderlichen Informationen wie z.B. das gewählte Material, die Farbe und die Ausführung vollständig bekannt sind. Verzögerungen die Aufgrund fehlender oder nicht rechtzeitiger Informationen durch den Kunden entstehen, sind nicht reklamierbar.
Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder werden von ihm sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, so sind wir berechtigt, den uns in insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Höhere Gewalt bzw. eine beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörung wie z.B. Streik, Pandemie etc., welche dem Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen einmalig um die Dauer der durch diesen Umstand bedingten Leistungsstörung. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Einer vorherigen Nachfristsetzung durch den Käufer bedarf es in diesem Fall nicht. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes – maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

5.3. LIEFERUNG

Wünscht der Besteller den Versand der Ware, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies ist unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder von wem die Frachtkosten getragen werden. Hildra GmbH liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland oder an das Schiff in Form von montierter Ware. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALT

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe
Hildra GmbH verlangt bei Auftragserteilung eine 50%ige Abschlagszahlung.
Die Zahlung des Kaufpreises muss ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Material-, Lohn- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor. Sollte sich der Besteller vertragswidrig verhalten, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist die Kaufsache pfleglich vom Besteller zu behandeln.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten.
Der Verkäufer hat die ihm zustehenden Sicherungen auf Anforderung freizugeben soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Nimmt der Verkäufer als Zahlungsmittel Wechsel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt solange fort bis feststeht, dass er aus diesem Wechsel aufgrund der abgetretenen Forderung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an den Verkäufer abgetreten und indossiert „Der Käufer verwahrt die indossierten Wechsel für den Verkäufer“.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von HILDRA GmbH (nachfolgend: Vorbehaltsware).
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von HILDRA GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher HILDRA GmbH gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
• Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an HILDRA GmbH erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von HILDRA GmbH, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von HILDRA GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde HILDRA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
• Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an HILDRA GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die HILDRA GmbH abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
• Auf Verlangen von HILDRA GmbH hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und HILDRA GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. HILDRA GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Lemme freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. ABNAHME

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung auf Mängel zu überprüfen. Werden während dieser Zeit bzw. nach Ablauf der Zeit keine Mängel angezeigt, so gilt die Kaufsache als mangelfrei.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. RECHTE

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Hat der Kunde ohne Einwilligung von Hildra GmbH Instandsetzung- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Hildra GmbH für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
Ist der Kunde Unternehmer entscheidet HILDRA GmbH über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

7.2. MÄNGEL

Als mangelhaft werden Waren bezeichnet, die nicht den spezifischen Anforderungen bzw. allgemein gültigen Anforderungen an die jeweilige Ware entsprechen. Hildra GmbH liefert vorrangig textile Waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass textile Stoffe flexible Rohstoffe sind, die einer gewissen Veränderung durch Verarbeitung und/oder Zeit unterliegen und Spannungen sichtbar werden lassen. Des Weiteren unterliegt der Herstellungsprozess gewissen Toleranzen wodurch Farbe und Haltbarkeit des Materials Schwankungen unterliegen. Die Anforderungen an textile maritime Ausstattungen (Persennings, Verdecke, Sonnendächer, Polsterungen, etc.) sind in erster Linie funktional, d.h. sie sollen ihren Zweck erfüllen. Dieser Zweck variiert je nach Ware. Verdecke und Persenning sind für den Wetterschutz gemacht, d.h. sie sollen den abgedeckten Bereich vor Regen und Schmutz und Sonneneinstrahlung (gilt nicht bei Verwendung von Kunststoffglas) schützen. Eine ungenügende Passform aufgrund des Materials oder der Montage z.B. in Form von Wellen im Stoff, oder im Kunststoffglas sind deshalb keine Mängel. Eine Korrektur einer Passform ist folglich immer ein Entgegenkommen der Firma Hildra GmbH und kann nicht rechtlich eingefordert werden. Durch das Knicken eines konfektionierten Tuches können sogenannte Weiß-oder Graubrüche entstehen. An der Stelle der Falte/des Knicks kann im Gegenlicht, vor allem bei hellen Farben, ein dunkler Strich oder bei dunklen Faben ein heller Strich auf der Oberfläche sichtbar werden. Generell lässt sich dieser Weißbruch bei der Verarbeitung nicht vermeiden. Diese Effekte haben keinen Einfluß auf die Qualität, die Funktion oder die Lebensdauer des Tuches.
Wasserdichtigkeit des Materials und der Verarbeitungstechnik (Nähen, Schweißen) sind grundlegende Anforderungen. Wickelfalten im Saum-, Naht- und Bahnenbereich entstehen durch Mehrfachlagen des Tuches und unterschiedliche Wickelstärken auf der Tuchwelle. Dadurch entstehende Stoffspannungen können Wellen verursachen. Grundsätzlich treten diese Effekte in unterschiedlichen Stärken bei fast jedem Tuch auf. Sie mindern den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht. Die Wasserdichtigkeit des Materials ist abhängig von dem, durch den Kunden gewählten, zu verarbeitenden Material. Je nach gewähltem Material und der Bauart des Schiffes ist eine vollständige Verhinderung des Eindringens von Wasser in den abgedeckten Bereich nicht möglich. Nähte werden mit den von den Herstellern der Materialien empfohlenen Abdichtungsmitteln abgedichtet. Nähfäden unterliegen großen Beanspruchungen durch Witterungseinflüsse und erforderliche Spannungen. Deshalb verlieren Nähte über die Zeit an Geschmeidigkeit und können brechen, weshalb es erforderlich ist diese Nähte, wenn dies der Fall ist, nachzunähen.
Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

7.3. HAFTUNG

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit HILDRA GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die HILDRA GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

Es gelten die Regelungen unter 5. dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

8.1. MONTAGE VON PRODUKTEN

Für eine fachlich korrekte Funktion der Produkte müssen die Produkte am Schiff angebracht werden. Dies erfolgt an bereits bestehenden Befestigungsmöglichkeiten wie z.B. Klampen, Reling oder Knöpfen. Sind zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten erforderlich, um die Funktion sicherzustellen, so werden diese von der Hildra GmbH angebracht. Wünscht ein Kunde explizit keine zusätzlichen Befestigungen, so wird dies in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und der Kunde verliert den Mängelanspruch für das Produkt.

8.2. KOSTEN

Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

8.3. BEENDIGUNG

Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Kosten für angefallene Arbeiten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
HILDRA GmbH behält sich das Recht vor unter bestimmten Bedingungen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dies erfolgt je nach Einzelfall ohne Kosten für den Kunden oder gegen angemessene Verrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten. Diese Bedingungen sind Vertrauensverlust in eine reguläre Abwicklung des Vertrages, Anfeindungen oder eindeutige Anzeichen einer vorsätzlichen Täuschung

8.4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien, Betriebsstoffe, Aufbauten und Ausrüstungen bereitzustellen, für einen entsprechenden Zugang zu sorgen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Vermessung, De- und Montage und Erprobung nötig sind.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist HILDRA GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

8.5. FRIST FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER REPARATUR ODER MONTAGE – SIEHE

Die Angaben von HILDRA GmbH über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. – siehe auch Punkt 5.

8.6. ABNAHME DER REPARATUR ODER MONTAGE, ÜBERNAHME DURCH DEN KUNDEN

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung durch Zustellung der Rechnung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Ware gilt automatisch 10 Tage nach Auslieferung (angezeigt durch Rechnungsdatum) als mängelfrei abgenommen insofern vom Kunden keine Mängel angezeigt werden.

8.7. ERWEITERTES PFANDRECHT

HILDRA GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

HILDRA GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der HILDRA GmbH und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

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